§ 29 BtOG · Selbststudium

Fortbildung für
Berufsbetreuer

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Anerkannte Fortbildungsnachweise
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Multiple-Choice-Kontrolle

Fortbildungspflicht nach § 29 BtOG

Mit dem Betreuungsorganisationsgesetz (BtOG), das am 1. Januar 2023 in Kraft trat, wurde die Fortbildungspflicht für Berufsbetreuer gesetzlich verankert. § 29 BtOG verpflichtet registrierte Berufsbetreuer, sich regelmäßig fortzubilden und dies gegenüber der Betreuungsbehörde nachzuweisen.

Wer ist betroffen?

Die Fortbildungspflicht gilt ausschließlich für registrierte Berufsbetreuer – also Personen, die die Betreuung im Rahmen einer selbstständigen oder angestellten Tätigkeit führen. Ehrenamtliche Betreuer sind von § 29 BtOG nicht erfasst.

Wie wird nachgewiesen?

Berufsbetreuer müssen die absolvierten Fortbildungsstunden gegenüber der zuständigen Betreuungsbehörde nachweisen. Online-Kurse mit Lernerfolgskontrolle und Teilnahmebescheinigung sind als Nachweis anerkannt.

Fortbildungsthemen nach § 29 BtOG

Die Fortbildung muss betreuungsrelevante Inhalte abdecken. Anerkannte Themenbereiche umfassen unter anderem:

Betreuungsrecht & BtOG Vermögenssorge & Rechnungslegung Gesundheitssorge & Medizinrecht Psychiatrie & psychische Erkrankungen Sozialrecht & Leistungsansprüche Unterbringung nach § 1831 BGB Datenschutz im Betreuungsverfahren Kommunikation & Gesprächsführung Wohnungsangelegenheiten Sterbebegleitung & Patientenverfügung

So funktioniert die Fortbildung

1

Skript durcharbeiten

Sie laden ein Fortbildungsskript herunter und arbeiten es im Selbststudium durch.

2

Lernerfolgskontrolle

Anschließend beantworten Sie online einen Multiple-Choice-Test.

3

Nachweis erhalten

Nach erfolgreichem Abschluss erhalten Sie Ihren Fortbildungsnachweis.

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